An alle Hundebesitzer:
Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen vom 25.11.2024
Sehr geehrte Hundehalter,
laut § 3 Abs. 2 (b) der Verordnung über die Reinhaltung der öffentlichen Straßen, ist es verboten, Gehwege durch Tiere verunreinigen zu lassen.
Vermehrt erreichen uns Beschwerden, dass die Gehwege und Grünstreifen im Gemeindegebiet durch Hundekot stark verunreinigt sind.
Jeder Hundehalter ist für die Beseitigung der Hinterlassenschaft seines Hundes zuständig.
Kommt ein Hundehalter dieser Pflicht nicht nach, begeht er eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden kann.











