In den Medien wird derzeit kommuniziert, dass ab 28.08.2023 Wahlscheine und Briefwahlunterlagen bei den Gemeinden erhältlich sind. Dies ist theoretisch nach dem Landeswahlgesetz korrekt, in der Praxis jedoch nicht umsetzbar.
Nach Landeswahlordnung sind folgende Termine praxisrelevant:
Frühestens am 27.08.2023 und spätestens am 17.09.2023 benachrichtigt die Gemeinde jeden Stimmberechtigten, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist in Form einer Wahlbenachrichtigung.
Die Wahlbenachrichtigung enthält einen Antrag auf Wahlschein mit Briefwahlunterlagen.
Erteilt dürfen die Wahlscheine ab 28.08.2023 werden. Da grundsätzlich Wahlscheine nur mit Briefwahlunterlagen ausgegeben werden, kann mit der Erteilung der Wahlscheine in diesem Fall erst begonnen werden, wenn die Stimmzettel den Gemeinden zur Verfügung stehen. Dies dürfte wie bisher, frühestens ab ca. 05.09.2023 möglich sein.
Beantragt werden kann der Wahlschein jedoch bereits vor Versand der Wahlbenachrichtigung schriftlich oder persönlich vor Ort (Anträge liegen vor). Die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail, Telegramm, Fernschreiben oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Unzulässig ist die telefonische Beantragung oder eine Beantragung per SMS.